Satzung

SATZUNG DES VEREINS:  KINDER – UND JUGENDVEREIN „PINK PANTHER“ E. V.  

 

§ 1 Name und Sitz 

(1) Der Verein führt den Namen Kinder- und Jugendverein “Pink Panther” e. V.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Stollberg.

(3) Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Chemnitz, Registergericht, unter der Nummer 7666 eingetragen.

 

§ 2  Zweck und Ziel des Vereins 

Offene Kinder- und Jugendarbeit für junge Menschen in Stollberg und dem Umland in Form von:

(1) außerschulischer Bildung und Betreuung 

  • kulturelle, technische und ökologische Bildung

  • Sport, Spiel und Geselligkeit

  • familienbezogene Jugendarbeit

  • angemessene Angebote für junge Erwachsene         

  • internationale Jugendbegegnung 

(2) Förderung und Integration Benachteiligter

  • Jugend- und Schülersozialarbeit 

  • Ausgleich sozialer Benachteiligung und Überwindung persönlicher Beeinträchtigungen 

  • berufsorientierte Beratung

  • Hilfen für junge Arbeitslose             

(3) Selbstbestimmung, Selbstverwirklichung, Leben in Gemeinschaft, Gleichberechtigung von Mädchen und Jungen.            

(4) Gemeinsam mit Kindern und Jugendlichen werden Projekte in sinnvoller und niveauvoller Freizeitbeschäftigung unter dem

      Aspekt des Gemeinwohles entwickelt und umgesetzt.

(5) Durchführung gemeinsamer Veranstaltungen und Aktionen

(6) Der Verein ist konfessionell und parteipolitisch unabhängig

(7) Bedarfsorientierte Offenheit für weitere Aufgaben der Jugendarbeit

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.  

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, insbesondere durch die Förderung der  

      Jugendpflege. Die Einnahmen dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

(3) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.                                              

(4) Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch 

      unverhältnismäßige Vergütung begünstigt werden. 

           

§ 4 Mitgliedschaft und Stimmrecht 

(1) Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Jugendliche ab 16 Jahren            haben ein Stimmrecht. 

(2) Minderjährige bedürfen für den Beitritt der schriftlichen Zustimmung der Eltern bzw. des gesetzlichen Vertreters.

(3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach schriftlichem Antrag. Bei Ablehnung des Antrags steht dem Betroffenen 

      Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft                   

Die Mitgliedschaft wird beendet durch:                   

(1) einen freiwilligen Austritt des Mitgliedes. Dieser hat durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer

     Frist von drei Monaten zum Jahresende zu erfolgen.                                

(2) den Tod des Mitgliedes.

(3) den Ausschluss des Mitgliedes. Dieser kann auf Grund besonderer Vorkommnisse, insbesondere wegen groben Verstoßes 

     gegen den Vereinszweck oder der Schädigung des Ansehens des Vereines, durch Beschluss des Vorstandes mit sofortiger 

     Wirkung erfolgen. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. 

     Diese Berufung muss binnen einer Frist von einem Monat nach Erhalt des Ausschließungsbeschlusses eingelegt werden. 

     Die Mitgliederversammlung entscheidet dann endgültig.

 

§ 6 Mitgliedsbeiträge

(1) Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird durch die Mitgliedsversammlung in der gültigen Beitragsordnung festgelegt.      

(2) Festgesetzte Jahresbeiträge sind auch bei Eintritt während des Geschäftsjahres mit dem Eintritt fällig.

 

§ 7 Organe des Vereins

(1) Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.                                                                              

 

§ 8 Der Vorstand 

(1) Der geschäftsführende Vorstand (§ 26 BGB) besteht aus vier Personen: 

                     Vorstandsvorsitz

    1. Stellvertretender Vorstandsvorsitz

                     2. Stellvertretender Vorstandsvorsitz

                     Schatzmeister.

     Alle Vorstandsmitglieder nach § 26 BGB sind gerichtlich und außergerichtlich allein vertretungsberechtigt. Ausnahmen 

     davon stellen die Aufnahme von Darlehen, Spekulationsgeschäfte, Bankgeschäfte oder Finanzamtsangelegenheiten dar.

(2) Weitere Mitglieder des Vorstandes sind die Beisitzenden. Es können bis zu vier Beisitzende dem Vorstand angehören.

(3) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereines. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die 

      Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Zur Erledigung der Verwaltungs- und Kassenaufgaben kann der 

      Vorstand eine Geschäftsstelle einrichten und einen Geschäftsführer bestellen.      

(4) Die Vorstandsmitglieder werden jeweils auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Amtszeit des Vorstandes endet nach der       in diesem Absatz geregelten Wahlperiode, jedoch bleibt der Vorstand bis zur Neuwahl durch die Mitgliederversammlung im 

      Amt.

 

§ 9 Mitgliederversammlung

(1) Die mindestens einmal im Jahr stattfindende Mitgliederversammlung beschließt über die Mitgliedsbeiträge, die Entlastung 

      des Vorstandes, die Wahl des Vorstandes, den Erlass oder die Änderung einer Geschäftsordnung, die 

      Satzungsänderungen, die Zweckänderung, die Auflösung des Vereins (§ 14) und über weitere Anträge durch den Vorstand 

      oder Vereinsmitglieder.

(2) Alle drei Jahre wählt die Mitgliederversammlung den Vorstand in geheimer Wahl oder per Handzeichen in offener Wahl.

(3) Für die Wahl des Vorstandes übernimmt ein Wahlausschuss, der vor der Vorstandswahl von der Mitgliederversammlung in 

      offener Abstimmung gewählt wird, die Wahldurchführung.

(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen eines Drittels der Mitglieder einzuberufen.

(5) Zur Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder in Textform, unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer 

     Frist von drei Wochen, durch den Vorstand einzuberufen. Für eine außerordentliche Mitgliederversammlung beträgt die

     Ladungsfrist eine Woche. 

 

§ 10 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß im Sinne von § 9 einberufen ist. Bei der 

     Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen werde dabei nicht gezählt.

(2) Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Zweidrittelmehrheit der erschienenen Mitglieder 

     erforderlich. Stimmberechtigt sind alle volljährigen Mitglieder.

 

§ 11 Revision

(1) Über die Jahreshauptversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von drei Jahren zu wählen, die nicht dem 

      Vorstand angehören dürfen.

(2) Sie haben die Aufgabe, Rechnungsbelege, sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Verwendung der Mittel zu 

      prüfen, aber auch mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahres festzustellen. Die 

      Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Die Kassenprüfer haben 

      die Vereinsmitglieder in der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.

 

§ 12 Dokumentation der Beschlüsse

Die in Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und Protokollführer der Sitzung zu unterzeichnen.

 

§ 13 Geschäftsjahr

Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.

 

§ 14 Auflösung des Vereins oder Zweckänderung

(1) Die Auflösung des Vereins und eine Zweckänderung kann nur in einer ordentlich einberufenen Mitgliederversammlung mit 

     einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Stimmenthaltungen werden dabei nicht 

     mitgezählt.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das gesamte Vereinsvermögen an eine andere

      gemeinnützige Körperschaft, die es für Zwecke der Jugendhilfe zu verwenden hat. Die Mitgliederversammlung behält sich 

      vor, diese erst zum Zeitpunkt der Auflösung zu benennen. Der Beschluss über die weitere Verwendung des 

      Vereinsvermögens darf erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden. 

 

§ 15  Schlussbestimmung

Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft und wurde durch die Gründungsversammlung vom 26.05.1994 angenommen.

Änderungen wurden mit den Mitgliederversammlungen vom 26.02.1997/ 03.07.1997 / 19.12.2003, 10.08.2005 / 20.07.2006 / 09.12.2022/ 10.03.2023 und 30.11.2023 beschlossen.